AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die AJ Digital Agentur, Inhaber Alexander Jeromin, Mainstraße 7, 96103 Hallstadt, und regeln die Erbringung von Webdesign- und Online-Dienstleistungen. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der AJ Digital Agentur, Inhaber Alexander Jeromin, Mainstraße 7, 96103 Hallstadt (nachfolgend „Agentur“). (2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste. (3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen. (4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur, das dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde liegt. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Insbesondere sind Design, Werbetexte, Fotos und Videos nur im Falle der Nennung im Angebot geschuldet. (3) Im Zweifel beauftragt der Auftraggeber mit der Erstellung der Website ein Leistungspaket, das aus der technischen Erstellung einer Website, dem Einpflegen von Inhalten und einem anschließenden Wartungs- und Pflegevertrag besteht; die Website umfasst grundsätzlich eine einzige Landeseite, d. h. einen One-Pager einschließlich der Einbindung bzw. Verlinkung von Rechtstexten des Auftraggebers (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB). (4) Die Realisierung eines darin angelegten Erstgespräch-Funnels (Leitsystem für die Herstellung des Kundenkontakts) mit Interview-, Buchungs- und Automatisierungstools ist ebenso eine Zusatzleistung wie die Erstellung von Unterseiten zur Landeseite. (5) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot genannt sind, insbesondere SEO-Dienstleistungen, Local-SEO-Maßnahmen, Google-My-Business-Optimierungen oder vergleichbare Marketingmaßnahmen, werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebotes sind. (6) Sofern im Angebot ausdrücklich vereinbart, umfasst der Leistungsgegenstand auch Suchmaschinenoptimierungsmaßnahmen (SEO), Local-SEO-Maßnahmen sowie die Optimierung von Google-My-Business-Profilen oder vergleichbaren Unternehmensprofilen. Art, Umfang und Dauer dieser Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. (7) Die Agentur schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. (8) Insbesondere werden keine konkreten Rankings, keine bestimmte Sichtbarkeit in Suchmaschinen, keine bestimmte Anzahl von Anfragen, Leads, Bewerbungen oder Umsätzen geschuldet. (9) Derartige Ergebnisse hängen von zahlreichen technischen, algorithmischen, marktbedingten und wettbewerbsabhängigen Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen.
§ 3 Angebot, Informationen, Leistung
(1) Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist kein verbindliches Angebot, sondern nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben. (2) Das rechtsverbindliche Angebot der Agentur enthält die im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preise. (3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung. (4) Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Kontakten von Neukunden (Leads), Bewerbungen oder eine Umsatzsteigerung, sind ebensowenig von der Agentur geschuldet wie Ergebnisse von reinen Tätigkeiten, etwa SEO-Maßnahmen, Google-My-Business-Optimierungen, einer Website-Beschleunigung oder vereinbarten Werbemaßnahmen.
§ 4 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Website und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer Abnahme in Textform verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie dem freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht. (2) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Website zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Konzept (bzw. dem Prototypen) entspricht. (3) Einmal abgenommene Teile der Website können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. (4) Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot und diesen AGB.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Agentur. (2) Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind. (3) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist. (4) Die Höhe der Vergütung, etwaiger Teilrechnungen oder Zahlungsraten, sowie deren Fälligkeitszeitpunkt wird im Angebot genannt. (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss im Voraus fällig. (6) Die Vergütung für den Wartungs- und Pflegevertrag wird erstmals einen Monat nach der Abnahme fällig und in Rechnung gestellt. (7) Nicht vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste der Agentur und weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung. (8) Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. (9) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. (10) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. (11) Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten. (12) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht. (13) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
§ 6 Externe Produkte, Zusatzleistungen, Korrekturschleifen
(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Kauftheme, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. (2) Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität hängen von der Leistungsfähigkeit des dritten Software-Produkts ab. (3) Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen. (4) Werden Drittprodukte vereinbarungsgemäß über eine Agenturlizenz bereitgestellt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Wartungsvertrages und der Auftraggeber hat die Lizenzen anschließend auf eigene Rechnung zu erwerben, wenn er die Seite weiterbetreiben will. (5) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, aus der Preisliste ersichtlichen oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen. (6) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. (7) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. (8) Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen. (9) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. (10) Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, aus der Preisliste ersichtlichen oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. (2) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten. (3) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. (4) Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. (2) Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten. (3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seine Website eine Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt. (4) Dies muss der Auftraggeber selbst liefern, Verfassen und Kontrolle solcher Rechtstexte sind der Agentur nicht möglich und sie kann diese Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht erbringen. (5) Der Auftraggeber muss daher für seine Website ein Impressum und eine Datenschutzerklärung anwaltlich erstellen lassen und verwenden. (6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. (7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. (8) Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages. (9) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. (10) Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss er selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. (11) Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages. (12) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. (13) Nach Beendigung des Auftrages, frühestens aber nach Beendigung des Wartungs- und Pflegevertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. (14) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. (15) Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung. (16) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch unmittelbar nach Auftragserteilung. (17) Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären. (18) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. (2) Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen. (3) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. (4) Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten. (5) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. (6) Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. (7) Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt. (8) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen. (9) Zusätzlich ist die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten. (10) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. (11) Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
§ 10 Laufzeit / Kündigung
(1) Der Auftrag über die Erstellung der Website ist laufzeitunabhängig und endet mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Agentur. (2) Der Wartungs- und Pflegevertrag wird bindend für eine feste Laufzeit von 6 Monaten abgeschlossen. (3) Die Leistungserbringung beginnt, falls eine Website zuvor erstellt wurde, einen Monat nach deren Abnahme, ansonsten mit Auftragserteilung. (4) Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 6 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. (5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (6) Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als einen Monat in Verzug gerät. (7) Die Agentur ist ebenfalls zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt. (8) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. (9) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, ist er verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen. (10) Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.
§ 11 Nutzungsrecht
(1) Nach Zahlung erwirbt der Auftraggeber an etwaigen Gestaltungen der Agentur ein einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht. (2) Soweit Werke unter einer CC-Lizenz oder Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen. (3) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung als Referenz verwenden darf.
§ 12 Mängelrechte, Verjährung
(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, ist jedoch zunächst beschränkt auf Nacherfüllung. (2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur. (3) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren Mängelrechte in einem Jahr ab Übergabe oder Abnahme.
§ 13 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. (2) Der Auftraggeber stellt ein vertragliches Pfandrecht an übergebenen Gegenständen.
§ 14 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln die Details ihrer Zusammenarbeit vertraulich. (2) Vertragsdaten werden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erhoben. (3) Daten werden nur weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Agentur. (2) Bei Streitigkeiten verpflichten sich die Parteien zunächst zur gütlichen Einigung.

Stand: Februar 2026